Sieg für RE VIRTON in seinem langen Kampf gegen die URBSFA

RE Virton

Die soeben am 19. November 2020 vom Kollegium der Wettbewerbsbehörde verabschiedete Entscheidung, die ebenso wichtig ist wie erwartet, und die RE Virton einstweilige Maßnahmen gewährt, bestätigt in hoch motivierter Weise die Gültigkeit der Position, die der Verein in diesem Fall von Anfang an eingenommen hat, nämlich, dass die Lizenzierungsregelung des belgischen Fussballverbands in verschiedener Hinsicht wettbewerbsrechtlich unrechtmäßig ist, dass die Verweigerung einer Lizenz auf der Grundlage der unrechtmäßigen Bestimmungen ebenso unrechtmäßig ist und dass Virton daher berechtigt ist, eine Entschädigung für den Schaden zu erhalten, der ihm dadurch vom belgischen Verband zugefügt wurde.

In den erlassenen einstweiligen Verfügungen beabsichtigte das Wettbewerbskollegium, um der Lage Rechnung zu tragen, in die der Klub durch die Fehler des belgischen Verbandes versetzt wurde, dass er wie ein Klub von Nationale 1, d.h. wie ein nach D1 B aufgestiegener Verein behandelt werden sollte. 

Er muss daher nicht die gleichen Anforderungen erfüllen wie die D1B-Vereine, die bereits über eine Profi-Lizenz verfügen, sondern diejenigen, die für einen Verein aus dem Amateurfussball gelten. In der Praxis bedeutet dies, dass z.B. in Bezug auf die Anforderungen an den Trainerstab, die Anzahl der Berufsspieler und die Einhaltung der Vorschriften für das Stadion flexibler gehandhabt wird, insbesondere was die zeitliche Planung betrifft, da die dem Verein zur Erfüllung der Anforderungen eingeräumte Zeit verlängert wird. 

Schließlich ist diese Entscheidung auch deshalb von Bedeutung, weil sie zeigt, dass die Anerkennung, die der vom CBAS verkörperten sportlichen Gerichtsbarkeit gezollt werden kann, mehr als relativ ist, denn in diesem Fall, wie schon im Fall Waasland-Beveren, waren es letztlich staatliche Richter, die Ordnung geschaffen und die belgischen Fussballbehörden zur Verbeugung gezwungen haben.

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